Rechtskonformer Onlinehandel mit Meguin-Produkten
Aufgrund der Vielzahl an gesetzlichen Vorgaben fällt es Betreibern von Onlineshops oftmals schwer, den Durchblick im Gesetzesdschungel zu bewahren. Wir stellen Ihnen daher die wichtigsten Kennzeichnungspflichten bei der Abgabe von gefährlichen Stoffen und Gemischen über Onlinevertriebswege zusammen, damit Sie Ihre Produkte rechtskonform vertreiben können und Bußgelder bzw. Abmahnungen seitens der Aufsichtsbehörden vermeiden.
Beachten Sie bitte in Ihrem eigenen Interesse die in den nachfolgenden Verordnungen gestellten Anforderungen bei der Abgabe von gefährlichen Stoffen und Gemischen über Onlinevertriebswege. Wir möchten auch darauf hinweisen, dass je nach Art des Produkts, Kennzeichnungspflichten über die genannten Verordnungen hinaus bestehen können.
Inhaltsübersicht der Verordnungen
- CLP-Verordnung
- Biozidverordnung
- Detergenzienverordnung
- Explosivgrundstoffverordnung
- Altölverordnung
CLP-Verordnung
Die CLP-Verordung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien innerhalb der Europäischen Union. Nach Art. 48 Abs. 2 der CLP-Verordnung muss jegliche Werbung – darunter fällt auch das Anbieten von Produkten in Onlineshops – für als gefährlich eingestufte Gemische, die auf dem Kennzeichnungsetikett angegebenen Gefahreneigenschaften nennen. Die Werbung muss die folgenden Angaben enthalten:
- Gefahrenpiktogramm(e)
- Signalwort(e)
- Gefahrenhinweis(e) (H-Sätze)
- ergänzende Informationen gemäß Artikel 25(6) – sofern zutreffend
Die erforderlichen Kennzeichnungselemente finden Sie in Abschnitt 2.2 des entsprechenden Sicherheitsdatenblatts eines Produkts. Dem Kunden müssen diese Angaben vor Abschluss des Bestellvorgangs angezeigt werden. Dem Käufer sollen dadurch Gefahren vor Erwerb des Produktes und nicht erst durch das Produktetikett kommuniziert werden.
Biozidverordnung
Die Biozidverordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) reguliert die Herstellung, Kennzeichnung, Verwendung und das Inverkehrbringen von Biozidprodukten. Sie legt u. a. fest, dass jegliche Werbung für Biozidprodukte gemäß Artikel 72(1) mit folgendem Hinweis versehen werden muss: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“
Dieser Hinweis muss sich deutlich von der eigentlichen Werbung abheben und gut lesbar sein. Der Hinweis kann z. B. in Fettdruck und/oder einer größeren Schrift als der übrige Text hervorgehoben werden.
Gemäß Artikel 72(3) der Biozidverordnung darf Werbung für Biozidprodukte bzgl. möglicher Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt nicht verharmlosend wirken. Angaben wie „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder ähnliche Hinweise müssen vermieden werden.
Detergenzienverordnung
Die Detergenzienverordnung (Verordnung (EG) Nr. 648/2004) regelt auf europäischer Ebene das Inverkehrbringen von Detergenzien und Tensiden. Hersteller sind gemäß DetVO Anhang VII Teil D dazu verpflichtet, ein Datenblatt über Inhaltsstoffe auf der Website zu veröffentlichen.
Außerdem muss die Website einen Link zur Pharmacos-Website der Europäischen Kommission oder zu einer anderen geeigneten Website enthalten, auf der eine Tabelle der Entsprechungen zwischen den INCI-Bezeichnungen, den Bezeichnungen des Europäischen Arzneibuchs und den CAS-Nummern bereitgestellt wird.
Explosivstoffverordnung
Am 01.02.2021 ist die Neufassung der Explosivstoffverordnung (EU) 2019/1148 in Kraft getreten. Die Verordnung zielt darauf ab, Stoffe und Gemische zu regulieren, die für eine unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen missbraucht werden können.
Für Gewerbetreibende sieht die Verordnung u. a. Informationspflichten innerhalb der Lieferkette zu Beschränkungen, die Verpflichtung zur Meldung verdächtiger Transaktionen und Kontroll- und Informationspflichten für Onlinemarktplätze vor. Die betroffenen Chemikalien werden in Anhang I (Beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe) und in Anhang II (Regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe) der Explosivstoffverordnung aufgelistet.
Die Leitlinien zur Durchführung der Explosivstoffverordnung ermöglichen, der Informationspflicht innerhalb der Lieferkette, u. a. mit Hilfe von Sicherheitsdatenblättern, nachzukommen. In Abschnitt 15 der Sicherheitsdatenblätter ist daher ein Hinweis auf die Explosivstoffverordnung vermerkt, falls ein Artikel eine in Anhang I oder Anhang II gelistete Substanz enthalten sollte.
Aktuell führt Meguin keine Artikel im Sortiment, die einen oder mehrere der in Anhang I genannten beschränkten Ausgangsstoffe enthalten. Zum jetzigen Zeitpunkt fallen lediglich die in Tabelle 2 im Anhang dieses Schreibens genannten Artikel in den Geltungsbereich der Explosivstoffverordnung, da sie regulierte Ausgangsstoffe enthalten.
Bitte beachten Sie die gemäß Explosivstoffverordnung gestellte Pflicht zur Unterrichtung innerhalb der Lieferkette und zur Meldung verdächtiger Transaktionen, des Abhandenkommens und des Diebstahls erheblicher Mengen bei diesen Produkten.
Nähere Informationen zur Umsetzung können Sie den Leitlinien zur Explosivstoffverordnung entnehmen.
Einige weitere Artikel enthalten zwar ebenfalls regulierte Ausgangsstoffe, sind aber nicht von der Explosivstoffverordnung betroffen, da folgende in den Leitlinien definierte Ausnahmeregelung angewendet werden kann:
„Des Weiteren gibt es Fälle, in denen es so schwierig wäre, bestimmte Produkte, die Ausgangsstoffe enthalten, zur Eigenherstellung von Explosivstoffen zu verwenden, dass die betreffenden Produkte vermutlich keine Gefahr darstellen.“
Altölverordnung
Mit der bereits 1987 in Kraft getretenen Altölverordnung (AltölV), dürfen Hersteller und Händler Motor- und Getriebeöle für Maschinen, Motoren, Turbinen und ähnliches nur an den Endverbraucher abgeben, wenn diese auf der Verpackung den Hinweis nach Paragraf 7 der Altölverordnung enthalten, dass das Öl nach Gebrauch in eine Altölannahmestelle zu bringen ist:
"Dieses Öl gehört nach Gebrauch in eine Altölannahmestelle! Unsachgemäße Beseitigung von Altöl gefährdet die Umwelt! Jede Beimischung von Fremdstoffen wie Lösemitteln, Benzin, Brems- und Kühlflüssigkeiten ist verboten."
Demnach sind Onlinehändler, die gewerbsmäßig Motor- oder Getriebeöl an Endverbraucher verkaufen, nach Paragraf 8 Abschnitt 1 weiterhin dazu verpflichtet, vor der Abgabe eine Annahmestelle für gebrauchtes Motoren- und Getriebeöl einzurichten und dieses nach Abschnitt 2 kostenlos zur Entsorgung zurückzunehmen. Alternativ zur Einrichtung einer Annahmestelle können Onlinehändler durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung eine externe Stelle zur Rücknahme verpflichten. Die Annahmestelle muss vertraglich nachweisbar und durch entsprechende Kennzeichnung am Verkaufsort bzw. der Website klar ersichtlich sein.
Die Menge des Altöls, welche zurückgenommen werden muss, bezieht sich dabei auf die Verkaufsmenge über den jeweiligen Onlinehändler: Das was gekauft wurde, muss auch zurückgenommen werden.
Diese Pflicht gilt jedoch nur für den Verkauf an Endverbraucher und nicht im B2B-Bereich.
Am Beispiel der Meguin-Website kann eine Kennzeichnung der Annahmestelle der Altölentsorgung für Endverbraucher folgendermaßen aussehen:
Hinweis zur Altölentsorgung gemäß Altölverordnung auf der Meguin-Website.
Die Altölverordnung verpflichtet uns zur Rücknahme gebrauchter Verbrennungsmotorenöle und Getriebeöle. Die Menge Altöl, die Sie bei uns gekauft haben, können Sie also jederzeit an uns zurückgeben.
Ihr Altöl schicken Sie bitte auf eigene Kosten an folgende Anschrift:
Hans Schmidt GmbH & Co. KG
Mühltalstr. 24
90766 Fürth
Achten Sie darauf, Ihre Altölversendung als Gefahrgut zu kennzeichnen und geeignete Behältnisse zu verwenden.
Natürlich können Sie die Entsorgung auch bei einer Wertstoffannahmestelle, Entsorgungsfirma oder Altölsammelstelle (Bau- oder Recyclinghof, Entsorgungsdienstleister o. ä.) in Ihrer Nähe vornehmen.